AGB
Allgemeine Einkaufs- & Bezugsbedingungen
Hinweis: Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten produktunabhängig und übergreifend. Für einzelne Produktgruppen können weiterführende spezifische Vorgaben existieren, welche diese allgemeinen Einkaufs- und Beschaffungsbedingungen ergänzen und konkretisieren. Darüber hinaus gehende Anforderungen sind auch im Code of Conduct (CoC) geregelt.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Allgemeinen Einkaufs- und Beschaffungsbedingungen (nachfolgend „Einkauf-AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten von Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Lieferant“) für deren Bestellung und Bezug durch uns. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
2. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an.
3. Die Einkauf-AGB können jederzeit auf der Internetseite unter https://www.meatcracks.de/ abgerufen werden.
4. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch uns bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten die Einkauf-AGB nachrangig und ergänzend. Die Einkauf-AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkauf-AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird.
5. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch uns bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.
6. Die Einkaufs-AGB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn wir den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweisen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zumindest in Textform zu erfolgen. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich zu prüfen und uns in dem Angebot aufAbweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
2. Sofern das Angebot unsererseits in Form einer verbindlichen Bestellung erfolgt, halten wir uns an dieses Angebot 14 Kalendertage nach dessen Zugang bei dem Lieferanten.
§ 3 Leistungsumfang
1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
3. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Wir sind insofern zur Stornierung einer möglichen Restmenge berechtigt.
4. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
5. Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen (wie z.B. aber nicht abschließend Zertifikate, Analysenachweise Dokumentationen,….) in Übereinstimmung mit unseren und den gesetzlichen Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet sich, vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei der Dokumentation verwendete EDV-Systeme und Programme werden durch uns festgelegt. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn bzw. Ausführung der Auftragsleistung entsprechende Informationen einzuholen.
6. Der Lieferant wird auf unsere Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
7. Wir sind berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung,Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. Wir können Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.
8. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
§ 4 Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen
1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren sofern erforderlich. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.
2. Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, an unserem Geschäftssitz der Meat Cracks GmbH (Rienshof 2) zu erfolgen (Bringschuld) und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.
3. Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig undordnungsgemäß gezahlt werden.
4. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen von Produkten, Mustersendungen,Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.
5. Fällige Rechnungen können unsererseits erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen, und die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen ist der Lieferant nicht befugt, die gegenständliche Forderung uns gegenüber geltend zu machen. Ab dem 1.1.2025 akzeptieren wir nur noch elektronische Rechnungen, die den Vorgaben der Rechnung der EU-Richtlinie (2014/55/EU) entspricht. Sonstige Rechnungen in elektronischer Form (z.B. PDF) können übergangsweise noch geduldet werden, sofern wir diesem zustimmen.
6. Die Zahlung des Kaufpreises wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, Erhalt einer prüffähigenRechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Die Zahlung erfolgt unbar auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Dies gilt auch für Änderungen der Bankverbindung. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferverträgen oder in Fällen der Stornierung einer Teilleistung gemäß Ziffer 3.3 dieser Einkauf-AGB.
7. Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente (z.B. Zertifikate, Analyseergebnisse, …) oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den vorherigen Zugang dieser Unterlagen bei uns voraus.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Wir sind berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüchezu mindern.
§ 5 Liefertermin
1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin, der von dem Lieferanten vorher sorgfältig zu prüfen ist, ist bindend. Als Liefertag gilt der Tag des Wareneingangs bei uns an unseremGeschäftssitz. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behalten wir uns vor, die Lieferung nicht anzunehmen und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann es sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.
3. Im Fall des schuldhaften Lieferverzugs durch den Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts entsprechend Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4. Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender Schadensersatzanspruch auf 0,5 % des Lieferwerts pro vollendete Woche, maximal 10% des Lieferwertes, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. Sofern wir mit einer Entgeltzahlung in Verzug geraten, steht dem Lieferanten mindestens ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 BGB zu. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
§ 6 Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag
1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2. Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für uns unverwendbar geworden ist.
3. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
4. Ein Rücktrittsrecht für uns besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.
5. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 7 Gefahrenübergang, Dokumente
1. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung durch uns an unserem Geschäftssitz.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer und Artikelnummer anzugeben; unterlässt er dies, haben wir für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.
3. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster u.ä., die dem Lieferanten von uns überlassen werden, bleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an uns herauszugeben.
§ 8 Gewährleistungsansprüche, Garantien
1. Gewährleistungsansprüche von uns bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang
2. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Weiter garantiert der Lieferant, dass etwaig anfallende Urheberrechtsabgaben an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften abgeführt worden sind. Auf die enthaltenen Urheberrechtsabgaben ist in den Rechnungen des Lieferanten gemäß § 54 d UrhG hinzuweisen.
3. Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für uns gemäß § 377 HGB wird ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
1. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
3. Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von uns gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, hafteten wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit hafteten wir nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch uns, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Eigentum, Beistellung, Vermischung
1. Sofern wir Stoffe und Materialien liefern und/oder beistellen, verbleiben diese in unserem Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien von uns mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns bereitgestellte Sache (Stoffe/Materialien) mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
§ 11 Datenschutz
Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen sind zu beachten. Der Lieferant wird die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommen, entsprechend verpflichten und uns die Niederschrift dieser Verpflichtung auf Wunsch aushändigen. Hinsichtlich überlassener personenbezogenen Daten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sollten zusätzliche Erfordernisse anzuwendender gesetzlicher oder betrieblicher Bestimmungen zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen, werden die Vertragsparteien auch für die Einhaltung solcher Schutzmaßnahmen Sorge tragen. Soweit eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, muss unverzüglich eine Datenschutzvereinbarung nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgeschlossen werden.
§ 12 Schwarzarbeit, Mindestarbeitsbedingungen, Mindestlohn
1. Der Lieferant verpflichtet sich, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz [SchwarzArbG], das Arbeitnehmer-Entsendegesetz [AEntG] sowie das Mindestlohngesetz [MiLoG] in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Insbesondere hat er seinen Beschäftigten mindestens die nach diesen Gesetzen jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestentgelte zu zahlen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, aktuelle Nachweise über die Zahlung des jeweilig geltenden Mindestlohns an seine Beschäftigten zu führen und uns diese Nachweise auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Entgelte.
3. Legt der Lieferant die geforderten Nachweise nicht vor oder verstößt er gegen seine Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts, sind wir berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten sowie den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
4. Der Lieferant hat uns von unserer Haftung für die Verpflichtung des Lieferanten zur Zahlung des Mindestentgelts freizustellen. Die Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass wir auf Zahlung des Mindestentgelts bezüglich der vom Lieferant eingesetzten Nachunternehmer in Anspruch genommen werden.
5. Der Lieferant hat uns zudem von Ansprüchen Dritter gemäß AEntG und SGB freizustellen.
§ 13 Verpflichtungen Lieferant
1. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr, noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
3. Der Lieferant wird die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten einhalten.
4. Der Lieferant hat die Anforderungen aus dem Code of Conduct, einsehbar unter https://www.meatcracks.de/ zu beachten und sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls entsprechend handeln.
5. Anfragen zur Einhaltung von Compliance, sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit in der Lieferkette hat der Lieferant in angemessener Zeit und unter Einhaltung vorgegebener Formalien zu beantworten. Darüber hinaus hat der Lieferant bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
6. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in dieser Ziffer behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
§ 14 Schutzrechte und Geheimhaltung
1. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen verpflichtet. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von uns offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten könne wir die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.
2. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit uns erst nach unserer schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. Wir und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.
3. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen Einkauf-AGB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für uns und den Lieferanten verbindlich.
2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.
3. Erfüllungsort ist Steinfeld-Mühlen. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Geschäftssitz von uns, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkauf-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Mühlen, den 30.09.2024